Auf der sicheren Seite: Rechtliche Stolpersteinebeim Einsatz von Fotos auf Facebook
Facebook bietet für Unternehmen und Agenturen viele Möglichkeiten für die tägliche Arbeit. Trotzdem ist das soziale Netzwerk kein rechtsfreier Raum. Im Gegenteil: Der rechtliche Rahmen ist eng. Was PR-Schaffende bei der Nutzung von Grafiken, Bildern und Fotos beachten sollten, erfahren Sie in diesem Praxisbeitrag.
Auf der sicheren Seite: Rechtliche Stolpersteine beim Einsatz von Fotos auf FacebookFacebook macht es einfach, grafische Elemente auf der eigenen Seite einzusetzen. So kann die Seite mit einer Grafik individualisiert, Fotos können in Galerien hochgeladen oder in Statusupdates eingebunden werden. Dabei steht dem Seitenbetreiber jedoch ein enger rechtlicher Rahmen zur Verfügung, der unbedingt beachtet werden muss.
Rechtliche Bedingungen
- Kreative Grafiken, Zeichnungen und Fotografien (auch einfach Schnappschüsse) werden durch das Urhebergesetz geschützt und dürfen ohne Einverständnis der Urheber nicht verwendet werden (§ 2 Abs.1 Nr. 3 und 4, § 72 sowie § 19a Urhebergesetz (UrhG)).
- Ebenfalls dürfen Abbildungen von Personen nicht ohne deren Einverständnis verwendet werden (§§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KunsturhG)).
- Zudem setzt Facebook Grenzen für die abgebildeten Motive: „Du wirst keine Inhalte posten, die verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit oder Gewalt enthalten“ – Facebook-Nutzungsbedingungen.
Bei Verstoß gegen das Urheberrecht drohen Abmahnungen nebst Schadensersatzansprüchen. Dabei sollte man sich nicht in Sicherheit wähnen, nur weil man sich „bei Facebook“ befindet. Durch die steigende Beliebtheit wird nach Bildverletzungen zunehmend auch auf Facebook geforscht. Bei Verletzung der Facebookregeln kommt es auf den Grad der Verletzung an. So kann zunächst nur ein Bild gelöscht werden, bei einer Häufung von Verletzungen oder z.B. bei Pornographie jedoch auch die gesamte Seite gesperrt werden.
Drei Fragen vor der Bildernutzung
Vor jeder Nutzung von Bildern oder Fotos muss man sich drei Fragen stellen:
- Ist der Urheber des Bildes oder des Fotos mit der Nutzung einverstanden?
- Alle Fotografien und fast alle Bilder deren Urheber nicht schon seit über 70 Jahren tot sind, genießen einen urheberrechtlichen Schutz. Das bedeutet, zu deren Verwendung bedarf es einer Erlaubnis derer Urheber. Diese Erlaubnis kann auch von anderen, z.B. einem Stock-Archiv erteilt werden, wenn dieses die Bilder des Urhebers verwaltet
- Ist die auf dem Bild oder Foto abgebildete Person mit der Veröffentlichung bei Facebook einverstanden?
- Jeder Mensch hat ein so genanntes „Recht am eigenen Bild“. Das bedeutet, man darf Fotografien von Menschen nur dann nutzen, wenn diese damit einverstanden sind. Ausnahmen bestehen für den Fall, dass es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt (z.B. einem Politiker) oder die Person nur ein Beiwerk ist (z.B. auf einer Fotografie von einer Messe steht unauffällig im Hintergrund eine Person, die keine Bedeutung für das Bild hat und ebenso gut weg gelassen werden könnte) oder Teil einer Zusammenkunft von Personen, die ein Ziel verfolgen (z.B. Demonstration, ein Barcamp oder eine Musikveranstaltung). Im letzten Fall muss die Person jedoch als Teil der Veranstaltung abgebildet sein, also in der Menge. Ein „Herausschießen“ von einem oder mehreren Personen ist nicht mehr von der Ausnahme umfasst.
- Verstößt der Inhalt des Bildes oder Fotos gegen die Facebook-Bedingungen?
- Mit dem Verbot jeglicher Bilder die Gewalt oder Nacktheit darstellen, will Facebook mögliche strafrechtliche Haftung und Jugendgefährdung vermeiden. Auch wer privat damit nicht übereinstimmt, sollte diese Regeln auf seiner geschäftlichen Seite beachten. Zumal Facebook sogar schon gegen Abbildungen stillender Mütter vorgegangen ist. Diesen drei Fragen kommt je nach Quelle des Bildes unterschiedliches Gewicht zu. Die folgenden Beispiele zeigen die typischen Problempunkte.
Selbst erstellte Bilder
Wer die Bilder selbst geschossen hat, muss lediglich die Fragen 2 „Darf ich das Motiv nutzen?“ und 3 „Facebooks Nutzungsbedingungen beachtet?“ beachten. Selbst erstellte Bilder sind rechtlich am sichersten.
Im Auftrag erstellte Bilder
Oft wird ein Fotograf damit beauftragt Bilder für das eigene Unternehmen zu erstellen. Sei es von Produkten, Mitarbeitern oder den Geschäftsräumen. Dabei sollte man darauf achten, dass der Vertrag mit dem Fotografen auch die Onlinenutzung der Bilder erlaubt. Denn bei Zweifeln wird grundsätzlich zu Gunsten des Fotografen entschieden. Lautete der Auftrag zum Beispiel Fotografien für eine Pressemappe zu erstellen, dürften die Aufnahmen ohne zusätzliche Einwilligung des Fotografen nicht auf Facebook eingestellt werden.
Abbildungen von Mitarbeitern
Wurden in den beiden obigen Beispielen Mitarbeiter abgebildet, so dürfen deren Abbildungen nur dann auf Facebook eingestellt werden, wenn diese sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Ansonsten liegt hier eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild der Mitarbeiter vor.
Nutzung von freien Lizenzen, z.B. Creative Commons
Eine Creative Commons-Lizenz ist eine Einwilligung in die Nutzung des Bildes unter bestimmten Bedingungen. Das heißt, die Lizenzbedingungen müssen unbedingt eingehalten werden. Bei Creative Commons ist es u.a. die Nennung des Urhebers und der Link zur Lizenz, die neben jedem Bild gesetzt werden müssen. Ist das nicht möglich, z.B. bei der Profilgrafik, so kann ein Bildnachweis in dem Reiter „Info“ erfolgen. Ferner erstrecken sich diese Lizenzen auf eine Erlaubnis des Urhebers, aber nicht der abgebildeten Personen. D.h. sind Personen auf dem Bild abgebildet, müssen sie zusätzlich um Erlaubnis gefragt werden.
Dieser Beitrag ist ein Auszug aus „Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing“, das als kostenloses E-Book von der Kanzleiseite SCHWENKE & DRAMBURG heruntergeladen werden kann:
http://spreerecht.de