Lange Zeit war es unklar, ob das Klicken auf den Gefällt mir-Button zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zugelassen ist oder als eine unzulässige Kondition gilt. Ein Urteil des Landesgerichts in Hamburg bringt Klarheit in die Sache – die Aufforderung zum "liken" ist keine wettbewerbsrechtliche Irreführung.
Verbraucherschützer sehen in der Verlinkung des Gefällt mir-Buttons mit einem Gewinnspiel insofern eine Irreführung, dass Internetnutzern dadurch suggeriert wird, dass die Teilnehmer mit dem Unternehmen oder dem Produkt positive Erfahrungen verbinden. Vergleichbar wäre dies mit gekauften Facebook-Freunden und sei daher zu unterlassen.
Mitte Januar fiel jedoch das Urteil im Hamburger Landesgericht, dass das "liken" in sozialen Netzwerken eine motivfreie Gefallensäußerung ist und dem Nutzer nicht verschleiert bleibt, was von ihm für die Teilnahme am Gewinnspiel verlangt wird. Mehr zu diesem Urteil finden Sie
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