Im Social Web verschwimmen die Grenzen von privatem und geschäftlichem Handeln in einer gefährlichen Grauzone. Wer haftet für verschleierte Äußerungen, die zugunsten des Unternehmens veröffentlicht wurden? Zwei Gerichtsurteile schaffen Klarheit.
Fast jeder Nutzer hat eine Doppelrolle im Web 2.0 und ist dabei sowohl geschäftlich als auch privat im Netz unterwegs. Dort, wo sich diese beiden Persönlichkeiten nicht mehr unterscheiden lassen, entsteht eine juristische Grauzone, in der Werbung verschleiert und Meinungen gefälscht werden können. Im Frühjahr dieses Jahres veröffentlichte „Ralf“ auf einem Rechtsschutzversicherungsblog einen Kommentar, in dem er die Versicherung, für die er tätig war, hochlobte. Jedoch, vergaß „Ralf“, sich als Angestellter der Versicherung preiszugeben und verstieß somit gegen eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen.
Die Paragraphen des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sprechen jedoch eine klare juristische Sprache und so erhielt der Versicherer vom Landesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Zu verschleiert sei die Werbung gewesen und die vermeintliche Neutralität lediglich vorgetäuscht. Ein ähnliches Urteil fiel für den Geschäftsführer eines Pharmaunternehmens, der einen Eintrag auf Wikipedia zu seinen Gunsten bearbeitete. Vom Gericht wurde zwar anerkannt, dass der Eintrag den Tatsachen entsprach und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt war, beklagte jedoch auch hier die Verschleierung des Werbecharakters der Handlung.
Sich als Unternehmen von den Handlungen seiner Mitarbeiter im Social Web zu distanzieren, ist kaum möglich. Selbst Social Media Guidelines reichen oft nicht aus. „Ralf“ verstieß mit seinem Blog-Eintrag gegen die internen Regelungen des Versicherers, was jedoch nicht vor der Verurteilung des Unternehmens schützte.