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In einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) haftet jeder Gesellschafter für alle Schulden der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Ein Gläubiger kann sich also aussuchen, von wem er den gesamten Betrag verlangt, und dabei auch auf dein Privatvermögen zugreifen. Grundlage ist seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 § 126 HGB. Diese Haftung lässt sich im Gesellschaftsvertrag nicht mit Wirkung gegenüber Dritten ausschließen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Persönlich: Du haftest mit deinem Privatvermögen, nicht nur mit deiner Einlage.
- Unbeschränkt: Eine Obergrenze gibt es nicht.
- Gesamtschuldnerisch: Jeder Gesellschafter haftet für die volle Schuld. Den Ausgleich regelt ihr intern.
- Neue Gesellschafter haften auch für Altschulden (§ 127 HGB).
- Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch bis zu fünf Jahre für Altschulden (§ 137 HGB).
Was ist eine oHG?
Die oHG ist eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam ein Handelsgewerbe unter einer Firma betreiben. Sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Ein Mindestkapital gibt es nicht. Seit 2024 können sich auch kleingewerbliche und vermögensverwaltende Gesellschaften sowie Freiberufler, soweit ihr Berufsrecht das zulässt, als oHG eintragen lassen (§ 107 HGB).
Gerade weil keine Kapitaleinlage nötig ist, wirkt die oHG für Teams attraktiv. Der Preis dafür ist die volle persönliche Haftung aller Gesellschafter. Wie sich die oHG im Vergleich zu GbR, KG und GmbH schlägt, zeigt Rechtsform wählen.
oHG Haftung im Außenverhältnis
Das Außenverhältnis betrifft die Beziehung zwischen Gesellschaftern und Gläubigern der oHG. Hier gilt § 126 HGB: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
| Merkmal | Bedeutung für dich |
|---|---|
| persönlich | Gläubiger können auf dein Privatvermögen zugreifen: Konto, Auto, Immobilie |
| unbeschränkt | keine Begrenzung auf deine Einlage oder deinen Anteil |
| unmittelbar | der Gläubiger muss nicht erst die Gesellschaft verklagen |
| gesamtschuldnerisch | jeder Gesellschafter haftet für den vollen Betrag |
| zwingend | Gesellschaftsvertrag kann die Haftung gegenüber Dritten nicht ausschließen |
Erfasst sind alle Verbindlichkeiten der oHG: Kredite, Lieferantenrechnungen, Mieten, Löhne, Steuerschulden und Schadensersatzforderungen. Auch Fehler eines Mitgesellschafters, etwa ein teurer Vertrag oder ein Haftungsfall gegenüber einem Kunden, treffen dich mit.
Einwendungen des Gesellschafters
Wirst du persönlich in Anspruch genommen, kannst du die Einwendungen geltend machen, die auch die Gesellschaft hätte (§ 128 HGB). Ist die Forderung zum Beispiel verjährt oder die Ware mangelhaft, darfst du dich darauf berufen. Solange die oHG ein Anfechtungs- oder Aufrechnungsrecht hat, kannst du die Zahlung verweigern.
Haftung im Innenverhältnis
Das Innenverhältnis betrifft die Gesellschafter untereinander. Wer als Gesellschafter eine Schuld der oHG bezahlt, hat einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft (§ 716 BGB, der über § 105 Abs. 3 HGB auch für die oHG gilt). Kann die Gesellschaft nicht zahlen, gleichen die Gesellschafter den Betrag untereinander aus. Maßgeblich ist dabei in der Regel ihre Beteiligung am Verlust, wie sie der Gesellschaftsvertrag festlegt.
Rechenbeispiel
Beispiel: Drei Gründer betreiben einen Onlinehandel als oHG. Sie sind zu gleichen Teilen am Verlust beteiligt. Ein Lieferant hat eine offene Forderung von 90.000 Euro, die oHG ist zahlungsunfähig.
- Der Lieferant verlangt die 90.000 Euro komplett von Gesellschafterin A, weil sie das meiste Privatvermögen hat. Das darf er.
- A zahlt 90.000 Euro und verlangt Erstattung von der oHG. Die oHG kann nicht zahlen.
- A verlangt von B und C ihren Anteil am Verlust: je 30.000 Euro.
- Ist C selbst zahlungsunfähig, bleibt der Ausfall an A und B hängen. Sie tragen dann je 45.000 Euro.
Das Beispiel zeigt: Das Risiko hängt nicht nur von deinem eigenen Verhalten ab, sondern auch von der Zahlungsfähigkeit deiner Mitgesellschafter.
Haftung beim Eintritt und Austritt
Neue Gesellschafter
Wer in eine bestehende oHG eintritt, haftet nach § 127 HGB auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind. Eine abweichende Vereinbarung wirkt nur intern. Prüfe vor dem Eintritt deshalb Bilanzen, laufende Verträge, Kredite und Rechtsstreitigkeiten. Lass dir von den bisherigen Gesellschaftern vertraglich eine Freistellung für Altschulden zusichern. Sie schützt dich aber nur, wenn die anderen auch zahlen können.
Ausgeschiedene Gesellschafter
Wer die oHG verlässt, haftet nach § 137 HGB weiter für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden, wenn
- sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und
- der Gläubiger sie in dieser Zeit gerichtlich feststellen lässt, eine Vollstreckung beantragt oder du sie schriftlich anerkennst.
Die Frist beginnt, wenn der Gläubiger vom Ausscheiden erfährt oder das Ausscheiden im Handelsregister eingetragen ist. Melde deinen Austritt deshalb sofort zur Eintragung an und informiere wichtige Geschäftspartner schriftlich. Bei Dauerschuldverhältnissen wie langen Mietverträgen kann die Nachhaftung erheblich sein.
| Situation | Haftung für Altschulden | Haftung für Neuschulden |
|---|---|---|
| Gründungsgesellschafter | – | ja, unbeschränkt |
| Eintritt in bestehende oHG | ja, unbeschränkt | ja, unbeschränkt |
| Austritt aus oHG | 5 Jahre Nachhaftung | nein, ab Eintragung oder Kenntnis des Gläubigers |
| Wechsel zum Kommanditisten | 5 Jahre Nachhaftung, danach nur bis Hafteinlage | nur bis zur Hafteinlage |
So begrenzt du das Haftungsrisiko
- Rechtsform wechseln: Mit einer GmbH & Co. KG haftet nur die GmbH als Komplementärin unbeschränkt, die Gesellschafter dahinter haften nur mit ihrer Einlage. Auch die Umwandlung in eine GmbH oder der Wechsel einzelner Gesellschafter in die Rolle eines Kommanditisten ist möglich. Steuerliche Folgen erklärt GmbH Steuern.
- Versicherungen abschließen: Eine Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden ab, eine Berufshaftpflicht Vermögensschäden aus Beratungsfehlern. Welche du brauchst, steht in Berufshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht.
- Haftung im Einzelvertrag begrenzen: Mit einzelnen Gläubigern kannst du vereinbaren, dass nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das muss der Gläubiger ausdrücklich akzeptieren.
- Geschäftsführung regeln: Lege im Gesellschaftsvertrag fest, welche Geschäfte nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abgeschlossen werden dürfen, etwa Kredite oder Verträge über einem bestimmten Betrag. Das schützt nicht gegenüber Dritten, gibt dir aber Schadensersatzansprüche gegen den Mitgesellschafter, der sich nicht daran hält.
- Risiken laufend prüfen: Offene Posten, Kreditlinien und Großaufträge regelmäßig gemeinsam besprechen, siehe Risikomanagement.
Checkliste vor der oHG-Gründung
- Vertrauen und finanzielle Lage aller Mitgesellschafter offen klären
- Gesellschaftsvertrag schriftlich mit Regeln zu Geschäftsführung, Verlustbeteiligung, Ein- und Austritt
- Zustimmungsvorbehalte für riskante Geschäfte festlegen
- Versicherungsschutz prüfen
- Haftungsbeschränkte Alternativen wie GmbH oder GmbH & Co. KG durchrechnen
- Bei Ein-Personen-Gründung: oHG ist nicht möglich, siehe Einzelunternehmen gründen
Häufige Fragen
Haftet ein oHG-Gesellschafter mit seinem Privatvermögen?
Ja. Jeder Gesellschafter haftet nach § 126 HGB persönlich und unbeschränkt, also auch mit Ersparnissen, Immobilien und anderem Privatvermögen. Die Haftung lässt sich gegenüber Dritten nicht im Gesellschaftsvertrag ausschließen.
Kann ein Gläubiger die volle Summe von nur einem Gesellschafter verlangen?
Ja. Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner. Der Gläubiger darf sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Wer gezahlt hat, holt sich das Geld anschließend von der Gesellschaft oder anteilig von den Mitgesellschaftern zurück.
Wie lange haftet ein ausgeschiedener oHG-Gesellschafter?
Bis zu fünf Jahre für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden. Die Frist beginnt mit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister oder wenn der Gläubiger davon erfährt.
Was ist der Unterschied zur Haftung in der KG?
In der KG haftet mindestens ein Komplementär wie ein oHG-Gesellschafter unbeschränkt. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. Ist diese eingezahlt, ist ihre persönliche Haftung ausgeschlossen.
Quellen
- § 126 HGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 127 HGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 128 HGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 137 HGB – Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 107 HGB – Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft
- § 716 BGB – Ersatz von Aufwendungen und Verlusten







