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Der Gründungszuschuss ist die wichtigste Förderung für Menschen, die sich aus dem Bezug von Arbeitslosengeld heraus selbstständig machen. Sechs Monate lang zahlt die Agentur für Arbeit dein bisheriges Arbeitslosengeld plus 300 Euro im Monat, danach sind weitere neun Monate mit 300 Euro möglich. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Ob du den Zuschuss bekommst, entscheidet die Agentur nach Ermessen. Hier erfährst du, welche Voraussetzungen du erfüllen musst, wie du den Antrag vorbereitest und an welchen Stellen Anträge am häufigsten scheitern.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer: Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I), die eine hauptberufliche Selbstständigkeit starten.
- Höhe: Phase 1 (6 Monate): Arbeitslosengeld + 300 Euro monatlich. Phase 2 (9 Monate): 300 Euro monatlich.
- Kernvoraussetzungen: mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld am Gründungstag, Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit, Nachweis deiner Kenntnisse.
- Zeitpunkt: Der Antrag muss gestellt werden, bevor du die Selbstständigkeit aufnimmst.
- Steuer: Der Zuschuss ist nach Angaben der Arbeitsagentur nicht einkommensteuerpflichtig.
Was ist der Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach § 93 und § 94 SGB III. Er soll in der ersten Zeit nach der Gründung deinen Lebensunterhalt und deine soziale Absicherung sichern, also das Arbeitslosengeld ersetzen, das mit der Gründung endet. Bezahlt wird er aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung. Deshalb prüft die Agentur in jedem Einzelfall, ob der Einsatz dieser Mittel gerechtfertigt ist.
Der Zuschuss ist keine Investitionsförderung. Für Anschaffungen, Warenlager oder Betriebsmittel brauchst du zusätzlich Eigenkapital oder einen Kredit, zum Beispiel das KfW StartGeld.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Laut § 93 Abs. 2 SGB III und den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit musst du diese Punkte erfüllen:
| Voraussetzung | Was genau gilt |
|---|---|
| Arbeitslosengeld | Du beziehst Arbeitslosengeld (ALG I). Bürgergeld-Empfänger erhalten keinen Gründungszuschuss, für sie gibt es das Einstiegsgeld beim Jobcenter. |
| Restanspruch | Am Tag der Gründung hast du noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Menschen mit Behinderung gelten Ausnahmen (§ 19 SGB III). |
| Hauptberuflich | Die Selbstständigkeit umfasst mindestens 15 Stunden pro Woche und nimmt mehr Zeit ein als alle anderen Tätigkeiten zusammen. |
| Tragfähigkeit | Eine fachkundige Stelle bestätigt, dass dein Vorhaben dauerhaft tragfähig ist. |
| Kenntnisse | Du legst dar, dass du die fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten für die Gründung hast, etwa durch Zeugnisse oder Berufserfahrung. |
| Keine Sperre | Solange dein Arbeitslosengeld ruht, zum Beispiel wegen einer Sperrzeit, wird kein Zuschuss gezahlt (§ 93 Abs. 3 SGB III). |
| 24-Monats-Frist | Hast du in den letzten 24 Monaten bereits eine Gründungsförderung nach dem SGB III bekommen, ist eine erneute Förderung in der Regel ausgeschlossen (§ 93 Abs. 4 SGB III). |
Der Restanspruch von 150 Tagen
Entscheidend ist der Restanspruch am Tag, an dem du deine Selbstständigkeit startest, nicht am Tag der Antragstellung. Wer lange auf Unterlagen wartet, rutscht schnell unter die Grenze. Rechne deshalb rückwärts: Wenn du heute noch 200 Tage Anspruch hast, bleiben dir knapp sieben Wochen, um alles vorzubereiten und zu gründen.
Die fachkundige Stelle
Die Tragfähigkeit bestätigt eine fachkundige Stelle mit dem Vordruck der Arbeitsagentur. Dazu zählen unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Banken, Fachverbände, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberatungen und Gründungsberatungsstellen. Du darfst die Stelle selbst wählen. Die Kosten für die Stellungnahme übernimmt die Agentur nicht. Frag deshalb vorher nach dem Preis und vergleiche mehrere Stellen.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
Die Förderung läuft in zwei Phasen:
| Phase | Dauer | Monatliche Zahlung | Bedingung |
|---|---|---|---|
| Phase 1 | 6 Monate | zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld + 300 Euro | Bewilligung des Antrags |
| Phase 2 | 9 Monate | 300 Euro | gesonderter Antrag, Nachweis intensiver, hauptberuflicher Geschäftstätigkeit |
Die 300 Euro sind für deine soziale Absicherung gedacht, also für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Diese Beiträge zahlst du als Selbstständiger selbst. Welche Krankenversicherung für dich günstiger ist, klären wir im Artikel PKV oder GKV für Selbstständige.
Rechenbeispiel
Beispiel: Eine Mediengestalterin bekommt 1.600 Euro Arbeitslosengeld im Monat und startet als freie Designerin.
- Phase 1: (1.600 + 300 Euro) × 6 Monate = 11.400 Euro
- Phase 2: 300 Euro × 9 Monate = 2.700 Euro
- Gesamt bei Bewilligung beider Phasen: 14.100 Euro
Wichtig: Für jeden Tag, an dem du in Phase 1 Gründungszuschuss bekommst, verringert sich dein Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Gibst du die Selbstständigkeit später auf, kannst du den verbliebenen Anspruch wieder geltend machen, solange seit seiner Entstehung noch keine vier Jahre vergangen sind.
Gründungszuschuss beantragen: Schritt für Schritt
- Beratungstermin vereinbaren. Sprich so früh wie möglich mit deiner Vermittlungsfachkraft über deine Gründungspläne. Wer noch in einem Arbeitsverhältnis ist, sollte das Gespräch vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag führen.
- Businessplan schreiben. Die fachkundige Stelle erwartet einen Businessplan, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Was in den Plan gehört, zeigt unser Artikel Businessplan oder Lean Canvas.
- Stellungnahme einholen. Reiche deine Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle ein. Sie füllt den Vordruck zur Tragfähigkeit aus.
- Antrag Phase 1 stellen. Den Antrag stellst du online bei der Arbeitsagentur, zusammen mit Stellungnahme, Lebenslauf und Qualifikationsnachweisen. Er muss vor dem Start der Selbstständigkeit eingehen.
- Gewerbe anmelden oder beim Finanzamt melden. Erst nach dem Antrag nimmst du die Tätigkeit auf, meldest ein Gewerbe an oder zeigst die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt an. Wie das geht, steht in Einzelunternehmen gründen.
- Antrag Phase 2 stellen. Gegen Ende der sechs Monate beantragst du die zweite Phase und weist nach, dass du hauptberuflich und intensiv selbstständig tätig bist, etwa mit Rechnungen, Aufträgen, Marketingmaßnahmen oder Kundenkontakten.
Diese Unterlagen brauchst du
- Businessplan mit Geschäftsidee, Markt, Wettbewerb und Marketing
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- Stellungnahme der fachkundigen Stelle (Vordruck der Arbeitsagentur)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Zeugnisse, Zertifikate und Nachweise deiner Berufserfahrung
- Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten: Erlaubnisse oder Nachweise, etwa die Eintragung in die Handwerksrolle
Häufige Gründe für eine Ablehnung
Die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Kündigst du selbst oder unterschreibst einen Aufhebungsvertrag, droht eine Sperrzeit. Während das Arbeitslosengeld ruht, gibt es keinen Gründungszuschuss. Die Arbeitsagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Förderung dann in der Regel nicht möglich ist.
Zu wenig Restanspruch. Unter 150 Tagen am Gründungstag ist der Zuschuss ausgeschlossen.
Zu spät beantragt. Wer bereits vor dem Antrag ein Gewerbe anmeldet oder Rechnungen schreibt, verliert den Anspruch.
Schwacher Businessplan. Unrealistische Umsätze, fehlende Kostenrechnung oder ein Lebensunterhalt, der nach der Förderung nicht gedeckt ist, führen zu einer negativen Stellungnahme.
Gute Vermittlungschancen. Weil der Zuschuss eine Ermessensleistung ist, kann die Agentur ablehnen, wenn sie dich kurzfristig in eine passende Stelle vermitteln könnte. Begründe im Gespräch, warum die Selbstständigkeit für dich der realistischere Weg aus der Arbeitslosigkeit ist.
Was tun bei einer Ablehnung?
Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sinnvoll ist das, wenn die Agentur ihr Ermessen nicht nachvollziehbar begründet hat. Alternativ kannst du prüfen, ob ein gefördertes Gründungscoaching über einen AVGS-Gutschein deinen Plan so stärkt, dass ein neuer Anlauf Erfolg hat.
Absicherung während der Förderung
Mit der Gründung endet deine Pflichtversicherung über die Arbeitsagentur. Drei Punkte solltest du vor dem Start klären:
- Krankenversicherung: Entscheide dich zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung.
- Arbeitslosenversicherung: Selbstständige können sich freiwillig weiterversichern (Antragspflichtversicherung). Dafür gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit. In der Startphase zahlst du nur den halben Beitrag.
- Rentenversicherung: Selbstständige sind nicht automatisch rentenversicherungspflichtig. Für einige Berufe, etwa Lehrkräfte oder Hebammen, gilt aber eine Pflicht. Kläre das mit der Deutschen Rentenversicherung.
Häufige Fragen
Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?
Nein, der Gründungszuschuss ist ein Zuschuss und kein Darlehen. Zurückzahlen musst du ihn nur, wenn er zu Unrecht gezahlt wurde, etwa weil Angaben im Antrag falsch waren.
Bekomme ich den Gründungszuschuss auch für eine Nebentätigkeit?
Nein. Gefördert wird nur eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden, die mehr Zeit einnimmt als alle anderen Tätigkeiten zusammen.
Muss ich den Gründungszuschuss versteuern?
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit ist der Gründungszuschuss nicht einkommensteuerpflichtig. Deine Gewinne aus der Selbstständigkeit versteuerst du dagegen ganz normal.
Kann ich den Gründungszuschuss mit anderen Förderungen kombinieren?
Ja. Für Investitionen und Betriebsmittel lässt er sich zum Beispiel mit einem Förderkredit wie dem KfW StartGeld kombinieren. Einen Überblick über alle Wege in die Selbstständigkeit gibt unser Ratgeber Selbstständig machen.
Gibt es den Gründungszuschuss auch für Bürgergeld-Empfänger?
Nein. Der Gründungszuschuss setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I voraus. Wer Bürgergeld bezieht, kann beim Jobcenter Einstiegsgeld für eine Selbstständigkeit beantragen.







