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Unfall auf Dienstreise mit dem Privatwagen: Wer zahlt den Schaden?

Unfall auf Dienstreise mit dem Privatwagen: wann der Arbeitgeber den Schaden ersetzt, was Versicherungen zahlen und wie du die Kosten steuerlich absetzt.

Symbolbild: Unfall auf Dienstreise mit dem Privatwagen: Wer zahlt den Schaden?

Foto: Anthony Maw / Unsplash

Inhaltsverzeichnis
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wann der Arbeitgeber den Schaden am Privatwagen ersetzen muss
  3. Wer welchen Schaden zahlt
  4. Verletzt auf der Dienstreise: Arbeitsunfall
  5. Checkliste nach dem Unfall
  6. Unfallkosten steuerlich absetzen
  7. Tipp für Gründer als Arbeitgeber
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Ein Unfall auf der Dienstreise mit dem Privatwagen ist für Angestellte nicht automatisch Privatsache. Hat der Arbeitgeber die Fahrt mit dem eigenen Auto verlangt oder hätte er sonst ein Firmenfahrzeug stellen müssen, muss er den Schaden am Privatwagen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich ersetzen. Wie viel, hängt vom Verschulden ab: bei leichter Fahrlässigkeit meist vollständig, bei grober Fahrlässigkeit in der Regel gar nicht. Verletzungen sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Was der Arbeitgeber nicht ersetzt, kannst du als Werbungskosten absetzen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ersatzanspruch: Arbeitnehmer können Schäden am Privatwagen nach § 670 BGB (entsprechend angewendet) vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Fahrt in dessen Betätigungsbereich fiel.
  • Verschulden entscheidet: leichte Fahrlässigkeit, voller Ersatz; mittlere Fahrlässigkeit, Quote; grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, in der Regel kein Ersatz.
  • Kilometergeld kann den Anspruch ausschließen, wenn es ausdrücklich auch das Unfallrisiko abdecken soll.
  • Personenschäden übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung, weil eine Dienstreise eine versicherte Tätigkeit ist.
  • Steuer: Nicht erstattete Unfallkosten sind Werbungskosten. Ein Ersatz durch den Arbeitgeber ist im Rahmen von § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

Wann der Arbeitgeber den Schaden am Privatwagen ersetzen muss

Ein ausdrückliches Gesetz zum Unfall mit dem Privatauto gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht wendet § 670 BGB entsprechend an: Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen hat, kann Ersatz verlangen. Dazu zählen auch unfreiwillige Schäden.

Nach den Urteilen des BAG (unter anderem 8 AZR 647/09 und 8 AZR 102/10) besteht ein Anspruch, wenn

  1. der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers entstanden ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber ohne deinen Wagen ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und dessen Unfallrisiko tragen müssen, oder wenn er dich ausdrücklich um die Nutzung des Privatwagens gebeten hat;
  2. du für dieses Risiko nicht schon gesondert bezahlt wirst, etwa durch eine Pauschale, die erkennbar auch Unfallschäden abdecken soll.

Kein Anspruch besteht in der Regel, wenn du das Auto aus reiner Bequemlichkeit genommen hast, obwohl Bahn oder Dienstwagen zur Verfügung standen und dir die Wahl freistand.

Wie das Verschulden die Höhe bestimmt

Der Arbeitgeber haftet nur so weit, wie er einen Schaden an einem eigenen Fahrzeug hätte hinnehmen müssen. Es gelten die Grundsätze der sogenannten Arbeitnehmerhaftung:

VerschuldenBeispielFolge
Leichte Fahrlässigkeitkurz unaufmerksam beim EinparkenArbeitgeber trägt den Schaden in der Regel voll
Mittlere FahrlässigkeitAuffahrunfall bei zu geringem AbstandSchaden wird nach den Umständen aufgeteilt
Grobe FahrlässigkeitRotlicht überfahren, Handy am SteuerAnspruch in der Regel ausgeschlossen
Vorsatzabsichtliche Beschädigungkein Anspruch

Wer vollen Ersatz will, muss darlegen und beweisen, dass er höchstens leicht fahrlässig gehandelt hat. Mach deshalb sofort Fotos, notiere Zeugen und hole einen Polizeibericht ein.

Kilometergeld ist nicht automatisch eine Unfallversicherung

Viele Arbeitgeber zahlen 30 Cent pro Kilometer. Das ist auch der steuerfreie Höchstsatz, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG auf die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz verweist. Ob dieses Kilometergeld den Unfallschaden abgilt, hängt von der Vereinbarung ab. Steht im Arbeitsvertrag oder in der Reisekostenrichtlinie ausdrücklich, dass die Pauschale auch eine Vollkaskoversicherung finanzieren soll, kann der Anspruch entfallen. Fehlt eine solche Regel, kommt es auf die Auslegung im Einzelfall an. Ein bloßer Kilometersatz ohne Hinweis auf das Unfallrisiko spricht eher dafür, dass nur die laufenden Fahrzeugkosten abgegolten sind.

Eine Pflicht des Arbeitgebers, für Dienstfahrten mit Privatwagen eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, gibt es nicht.

Wer welchen Schaden zahlt

SchadenWer zahlt zuerst
Schaden am Auto des Unfallgegnersdeine Kfz-Haftpflichtversicherung
Schaden am eigenen Auto, Gegner schuldHaftpflichtversicherung des Gegners
Schaden am eigenen Auto, eigene Schuldeigene Vollkasko, sonst Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber
Selbstbeteiligung der VollkaskoErsatzanspruch gegen den Arbeitgeber nach den Regeln oben
Verletzungen des Fahrersgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
Höhere Prämie nach Rückstufungim Einzelfall streitig; klären, bevor du den Schaden meldest

Prüfhinweis zur Rückstufung: Ob der Arbeitgeber auch den Rückstufungsschaden in der Kfz-Versicherung ersetzen muss, ist nicht einheitlich entschieden. Bei kleinen Schäden kann es günstiger sein, den Schaden selbst zu tragen und den Betrag vom Arbeitgeber zu verlangen, statt die Versicherung einzuschalten. Rechne das mit deinem Versicherer durch.

Verletzt auf der Dienstreise: Arbeitsunfall

Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Eine dienstlich veranlasste Fahrt gehört dazu. Die Berufsgenossenschaft zahlt Heilbehandlung, Reha und gegebenenfalls Verletztengeld oder Rente. Sachschäden am Fahrzeug übernimmt sie nicht.

Wichtig für Gründer: Selbstständige sind in vielen Branchen nicht automatisch über die Berufsgenossenschaft versichert. Eine freiwillige Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder eine private Unfallversicherung schließt diese Lücke.

Checkliste nach dem Unfall

  1. Unfallstelle sichern, Verletzte versorgen, bei Personenschaden immer Polizei rufen.
  2. Fotos von Unfallstelle, Fahrzeugen und Kennzeichen machen, Zeugen notieren.
  3. Unfallbericht ausfüllen, keine Schuldanerkenntnis unterschreiben.
  4. Arbeitgeber sofort informieren und schriftlich festhalten, dass es eine Dienstfahrt war (Reiseauftrag, Termin, Kunde).
  5. Bei Verletzungen einen Durchgangsarzt aufsuchen und den Unfall als Arbeitsunfall angeben.
  6. Eigene Versicherung informieren, aber vor einer Regulierung über die Vollkasko klären, was der Arbeitgeber übernimmt.
  7. Belege für Reparatur, Gutachten, Mietwagen und Selbstbeteiligung sammeln.

Unfallkosten steuerlich absetzen

Als Arbeitnehmer: Unfallkosten auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit sind Werbungskosten, soweit der Arbeitgeber sie nicht ersetzt. Neben den pauschalen Kilometersätzen dürfen nach der Verwaltungspraxis außergewöhnliche Kosten wie Unfallschäden zusätzlich angesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten, ist das nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit der Betrag die abziehbaren Werbungskosten nicht übersteigt.

Als Selbstständiger: Nutzt du deinen privaten Wagen für eine betriebliche Fahrt, sind die Unfallkosten Betriebsausgaben. Voraussetzung ist, dass die Fahrt betrieblich veranlasst war und du nicht grob verkehrswidrig gehandelt hast, etwa unter Alkoholeinfluss. Halte Anlass und Ziel der Fahrt fest. Wenn du viel fährst, prüfe, ob ein Fahrzeug im Betriebsvermögen günstiger ist. Die Regeln dazu stehen in Firmenwagen für Selbstständige.

Beispiel: Eine Vertriebsmitarbeiterin fährt auf Bitten ihres Arbeitgebers mit dem eigenen Auto zu einem Kunden und touchiert leicht fahrlässig einen Poller. Reparatur: 2.400 Euro. Sie hat Vollkasko mit 500 Euro Selbstbeteiligung. Die Versicherung zahlt 1.900 Euro. Die 500 Euro Selbstbeteiligung kann sie vom Arbeitgeber verlangen, weil sie auf seinen Wunsch gefahren ist und nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Zahlt der Arbeitgeber, ist der Ersatz steuerfrei. Zahlt er nicht, setzt sie die 500 Euro als Werbungskosten an.

Tipp für Gründer als Arbeitgeber

Sobald dein Team mit privaten Autos zu Kunden fährt, trägst du das Unfallrisiko mit. Drei Wege, es planbar zu machen:

  • Dienstreisekaskoversicherung abschließen. Sie deckt Schäden an privaten Fahrzeugen auf Dienstfahrten und entlastet Mitarbeiter von Selbstbeteiligung und Rückstufung.
  • Reisekostenrichtlinie schreiben. Lege fest, wann Privatwagen genutzt werden dürfen, was das Kilometergeld abdeckt und wie Schäden gemeldet werden.
  • Poolfahrzeug prüfen. Bei vielen Fahrten kann ein Firmenwagen günstiger und einfacher sein.

Wie du solche Risiken insgesamt bewertest, zeigt Risikomanagement. Welche Haftpflichtversicherungen dein Unternehmen braucht, steht in Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber den Unfallschaden an meinem Privatauto bezahlen?

Ja, wenn er dich um die Fahrt mit dem Privatwagen gebeten hat oder sonst ein Firmenfahrzeug hätte stellen müssen und du höchstens leicht fahrlässig gehandelt hast. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird geteilt, bei grober Fahrlässigkeit gibt es in der Regel nichts.

Ist ein Unfall auf der Dienstreise ein Arbeitsunfall?

Ja, für Personenschäden. Die Fahrt zu einem dienstlichen Termin ist eine versicherte Tätigkeit. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Behandlung und Reha, aber nicht die Reparatur des Autos.

Deckt das Kilometergeld den Unfallschaden ab?

Nur, wenn erkennbar vereinbart ist, dass die Pauschale auch das Unfallrisiko abdecken soll, etwa durch einen Zuschlag für eine Vollkaskoversicherung. Ohne eine solche Regelung bleibt der Ersatzanspruch in der Regel bestehen.

Kann ich Unfallkosten von der Steuer absetzen?

Ja, als Werbungskosten, soweit Versicherung oder Arbeitgeber sie nicht ersetzen. Bei Selbstständigen sind sie Betriebsausgaben. Einen Überblick über deine Steuerpflichten gibt Steuern als Selbstständiger.

Quellen

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