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Steuern für Selbstständige: Was du im ersten Jahr wissen musst

Steuern für Selbstständige im ersten Jahr: Anmeldung, Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer, Fristen und wie du die gefürchtete Doppelzahlung vermeidest.

Symbolbild: Steuern für Selbstständige: Was du im ersten Jahr wissen musst

Foto: Aaron Lefler / Unsplash

Inhaltsverzeichnis
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Steuern für Selbstständige im Überblick
  3. Vor dem Start: Anmeldung und Fragebogen
  4. Während des ersten Jahres
  5. Nach dem ersten Jahr: Erklärungen und Bescheid
  6. Rechenbeispiel: Die Doppelzahlung nach dem ersten Bescheid
  7. Checkliste für das erste Jahr
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Als Selbstständiger zahlst du im Normalfall drei Steuern: Einkommensteuer auf deinen Gewinn, Umsatzsteuer auf deine Umsätze und, wenn du ein Gewerbe betreibst, Gewerbesteuer. Im ersten Jahr kommt es vor allem auf drei Dinge an: den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats abzugeben, die Umsatzsteuer pünktlich anzumelden und Geld für die Einkommensteuer zurückzulegen. Die meisten Liquiditätskrisen entstehen nicht im ersten Jahr, sondern mit dem ersten Steuerbescheid ein bis zwei Jahre später. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anmeldung: Gewerbetreibende melden ihr Gewerbe bei der Gemeinde, Freiberufler direkt beim Finanzamt. Danach übermittelst du innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER (§ 138 AO).
  • Einkommensteuer: Tarif 2026 mit 12.348 Euro Grundfreibetrag. Vorauszahlungen am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
  • Umsatzsteuer: Kleinunternehmer bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr sind befreit, alle anderen geben Voranmeldungen ab.
  • Gewerbesteuer: nur für Gewerbetreibende, mit 24.500 Euro Freibetrag. Sie wird größtenteils auf die Einkommensteuer angerechnet.
  • Rücklagen: Umsatzsteuer komplett und einen festen Anteil des Gewinns sofort auf ein eigenes Steuerkonto legen.

Steuern für Selbstständige im Überblick

SteuerWer zahltGrundlageZahlung
Einkommensteuerallezu versteuerndes EinkommenVorauszahlungen vierteljährlich, Rest nach Bescheid
Solidaritätszuschlagab 20.350 Euro Einkommensteuer (Single)Einkommensteuermit der Einkommensteuer
KirchensteuerKirchenmitgliederEinkommensteuermit der Einkommensteuer
Umsatzsteueralle außer Kleinunternehmer und steuerfreie LeistungenUmsatz abzüglich VorsteuerVoranmeldung monatlich oder vierteljährlich
GewerbesteuerGewerbetreibendeGewerbeertrag über 24.500 EuroVorauszahlungen 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.

Ob du Gewerbetreibender oder Freiberufler bist, entscheidet über Gewerbesteuer und Gewerbeanmeldung. Die Abgrenzung erklärt unser Artikel Freiberuf oder Gewerbe. Speziell für freie Berufe gibt es den Ratgeber Steuern für Freiberufler.

Vor dem Start: Anmeldung und Fragebogen

  1. Gewerbe anmelden oder Tätigkeit anzeigen. Gewerbetreibende melden das Gewerbe bei der Gemeinde. Die Gemeinde informiert das Finanzamt. Freiberufler zeigen die Aufnahme der Tätigkeit direkt dem Finanzamt an. Wie die Gewerbeanmeldung abläuft, steht in Einzelunternehmen gründen.
  2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln. Er muss elektronisch über ELSTER eingehen, innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Darin schätzt du Umsatz und Gewinn für das erste und das Folgejahr, entscheidest über die Kleinunternehmerregelung, die Gewinnermittlungsart und, als Freiberufler, über die Ist-Versteuerung der Umsatzsteuer.
  3. Steuernummer abwarten. Das Finanzamt teilt dir eine Steuernummer zu. Sie gehört auf jede Rechnung, alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die du ebenfalls im Fragebogen beantragen kannst.
  4. Geschäftskonto einrichten. Eine strikte Trennung von privaten und betrieblichen Zahlungen spart dir in der Buchhaltung viel Zeit. Was dabei erlaubt ist, steht im Artikel Privatkonto geschäftlich nutzen.

Die Gewinnschätzung im Fragebogen

Aus deiner Schätzung errechnet das Finanzamt die ersten Vorauszahlungen. Viele Gründer schätzen bewusst niedrig, um am Anfang keine Vorauszahlungen zu leisten. Das schont die Liquidität, verschiebt die Steuer aber nur nach hinten. Schätze realistisch. Vorauszahlungen werden ohnehin erst festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro pro Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG).

Während des ersten Jahres

Umsatzsteuer

Bist du kein Kleinunternehmer, weist du auf deinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, in der Regel 19 Prozent, und ziehst die Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen ab. Die Differenz meldest du per Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 UStG).

Ob du monatlich oder vierteljährlich anmeldest, richtet sich nach der Steuer des Vorjahres: über 9.000 Euro monatlich, sonst vierteljährlich. Gründer im Jahr 2026 nutzen dafür nach einer Übergangsregel die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres. Nach aktuellem Gesetzeswortlaut gilt ab 2027 für Neugründungen wieder: im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich. Prüfe das vor deinem Start im Fragebogen oder mit deiner Steuerberatung.

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG entfallen die Voranmeldungen. Die Grenzen: höchstens 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr. Wer im Gründungsjahr die 25.000 Euro voraussichtlich überschreitet, sollte das mit dem Finanzamt klären, denn im Folgejahr ist die Befreiung dann weg.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Das Finanzamt erhebt die Einkommensteuer quartalsweise im Voraus, am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Läuft dein Geschäft besser als geschätzt, kannst du die Vorauszahlungen selbst erhöhen lassen. Das vermeidet später eine große Nachzahlung.

Gewerbesteuer

Gewerbetreibende zahlen Gewerbesteuer an die Gemeinde. Natürliche Personen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 Euro. Vom Rest werden 3,5 Prozent als Steuermessbetrag angesetzt und mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert (§ 11 GewStG). Das Vierfache des Messbetrags wird auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Bei einem Hebesatz um 400 Prozent gleicht sich die Gewerbesteuer dadurch weitgehend aus, bei höheren Hebesätzen bleibt eine Zusatzbelastung.

Belege und Buchhaltung

Die meisten Einzelunternehmer und alle Freiberufler ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bilanzieren müssen Gewerbetreibende erst ab mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn, nach Aufforderung durch das Finanzamt (§ 141 AO). Details stehen im Artikel Buchführungspflicht. Buchungsbelege bewahrst du acht Jahre auf, Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre (§ 147 AO).

Nach dem ersten Jahr: Erklärungen und Bescheid

Für das erste Kalenderjahr gibst du elektronisch ab:

  • Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR und Anlage S (Freiberufler) oder G (Gewerbe)
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung, außer als Kleinunternehmer
  • Gewerbesteuererklärung, wenn du ein Gewerbe hast

Die Frist läuft ohne Steuerberater bis zum 31. Juli des Folgejahres. Mit Steuerberater gilt das Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 AO).

Rechenbeispiel: Die Doppelzahlung nach dem ersten Bescheid

Beispiel: Eine Onlinemarketing-Beraterin gründet im Januar 2026 als Freiberuflerin. Im Fragebogen schätzt sie 12.000 Euro Gewinn. Das liegt unter dem Grundfreibetrag, das Finanzamt setzt keine Vorauszahlungen fest. Tatsächlich läuft es besser: Ihr zu versteuerndes Einkommen 2026 beträgt 38.000 Euro.

ZeitpunktWas passiertBetrag
2026keine Vorauszahlungen0 Euro
Juli 2027Einkommensteuererklärung 2026 abgegeben
Herbst 2027Nachzahlung Einkommensteuer 2026 laut Tarif6.583 Euro
Herbst 2027Vorauszahlungen für 2027 werden auf ähnlichem Niveau festgesetzt, auch für bereits verstrichene Quartalebis zu rund 6.500 Euro
ab 2028laufende Vorauszahlungen pro Quartalrund 1.650 Euro

Innerhalb weniger Wochen können so mehr als 13.000 Euro fällig werden. Hätte sie von Anfang an 20 Prozent auf 38.000 Euro zurückgelegt, lägen nach einem Jahr 7.600 Euro auf dem Steuerkonto, genug für die Nachzahlung. Mehr zur Planung deines Netto-Einkommens im Ratgeber Brutto-Netto für Selbstständige.

Checkliste für das erste Jahr

  • [ ] Gewerbeanmeldung oder Anzeige beim Finanzamt erledigt
  • [ ] Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats über ELSTER übermittelt
  • [ ] Entscheidung Kleinunternehmer ja oder nein dokumentiert
  • [ ] Geschäftskonto und separates Steuer-Rücklagekonto eingerichtet
  • [ ] Rechnungsvorlage mit allen Pflichtangaben und Steuernummer
  • [ ] Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlungen im Kalender
  • [ ] Belege laufend digital ablegen
  • [ ] Gewinn zur Jahresmitte mit der Schätzung abgleichen und Vorauszahlungen anpassen lassen
  • [ ] Steuererklärungen für das Gründungsjahr bis 31. Juli des Folgejahres einplanen oder Steuerberatung beauftragen

Häufige Fragen

Wie viel Prozent sollte ich als Selbstständiger für Steuern zurücklegen?

Die Umsatzsteuer legst du immer vollständig zurück, sie gehört dem Finanzamt. Für die Einkommensteuer sind 20 bis 30 Prozent des Gewinns ein üblicher Richtwert, bei hohen Gewinnen mehr. Den genauen Satz bestimmt dein persönlicher Steuertarif.

Muss ich im ersten Jahr schon Steuern zahlen?

Umsatzsteuer ja, sofern du nicht Kleinunternehmer bist. Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur, wenn das Finanzamt sie auf Basis deiner Schätzung festsetzt. Die eigentliche Einkommensteuer für das erste Jahr zahlst du erst nach dem Bescheid im Folgejahr.

Was passiert, wenn ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu spät abgebe?

Das Finanzamt kann dich erinnern und ein Zwangsgeld androhen. Problematischer ist, dass du ohne Steuernummer keine ordnungsgemäßen Rechnungen schreiben kannst. Reiche den Fragebogen deshalb direkt mit dem Start ein.

Brauche ich im ersten Jahr einen Steuerberater?

Pflicht ist es nicht. Bei einer einfachen EÜR als Kleinunternehmer kommen viele mit Buchhaltungssoftware aus. Sobald Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Mitarbeiter dazukommen, spart eine Beratung oft mehr als sie kostet, und die Erklärungsfrist verlängert sich.

Quellen

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