Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum Selbstständige keine Steuerklasse haben
- Die Steuerklassen im Überblick
- Fall 1: Du bist selbstständig, dein Partner angestellt
- Fall 2: Nebenberuflich selbstständig
- Fall 3: Gehalt als GmbH-Geschäftsführer
- Fall 4: Elterngeld
- Checkliste vor dem Steuerklassenwechsel
- Häufige Fragen
- Quellen
Für deinen Gewinn aus Selbstständigkeit gibt es keine Steuerklasse. Steuerklassen steuern nur den Lohnsteuerabzug, also die monatliche Vorauszahlung auf Arbeitslohn. Als Selbstständiger zahlst du stattdessen Einkommensteuer-Vorauszahlungen und rechnest über die Steuererklärung ab. Relevant wird die Steuerklasse für Selbstständige trotzdem in vier Fällen: wenn du verheiratet bist und dein Partner angestellt ist, wenn du neben einem Job gründest, wenn du dir als GmbH-Geschäftsführer ein Gehalt zahlst und beim Elterngeld. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Steuerklasse für Gewinne: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Arbeit unterliegen nicht der Lohnsteuer. Die Steuer setzt das Finanzamt per Bescheid fest.
- Steuerklasse ändert nie die Jahressteuer: Sie verschiebt nur, wie viel während des Jahres einbehalten wird. Abgerechnet wird über die Einkommensteuererklärung.
- Ehe mit Angestellten: Der angestellte Partner kann Steuerklasse III wählen. Das senkt seinen Lohnsteuerabzug, erhöht aber die Nachzahlung, wenn deine Gewinne dazukommen.
- Wechsel: Ehepaare können die Steuerklassen mehrmals im Jahr ändern. Anträge für das laufende Jahr müssen bis 30. November beim Finanzamt sein.
- Elterngeld: Bei reinen Gewinneinkünften rechnet die Elterngeldstelle pauschal mit Steuerklasse IV.
Warum Selbstständige keine Steuerklasse haben
Steuerklassen regelt § 38b EStG im Abschnitt über die Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zieht anhand der Steuerklasse jeden Monat Lohnsteuer vom Gehalt ab. Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der das übernimmt. Stattdessen setzt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, die am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig werden (§ 37 EStG). Grundlage ist zunächst deine Schätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, später der letzte Steuerbescheid.
Am Ende entscheidet allein der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG über deine Steuerlast. Wie die Vorauszahlungen und die Erklärung im ersten Jahr ablaufen, erklärt der Ratgeber Steuern für Selbstständige.
Die Steuerklassen im Überblick
| Steuerklasse | Für wen (§ 38b EStG) | Bedeutung für Selbstständige |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende | Nur wenn du zusätzlich angestellt bist |
| II | Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag | Nur bei zusätzlichem Arbeitslohn |
| III | Verheiratete, Partner auf Antrag in V oder ohne Lohn | Für den angestellten Partner wählbar |
| IV | Verheiratete, beide gleich, auch wenn ein Partner keinen Lohn bezieht | Standard nach der Heirat |
| V | Gegenstück zu III | Für den angestellten Partner mit dem geringeren Lohn |
| VI | Zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis | Bei mehreren Jobs neben der Selbstständigkeit |
Fall 1: Du bist selbstständig, dein Partner angestellt
Bist du verheiratet und dein Partner bezieht Arbeitslohn, landet er nach der Heirat zunächst in Steuerklasse IV. § 38b EStG erlaubt Steuerklasse IV ausdrücklich auch dann, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht. Auf gemeinsamen Antrag kann der angestellte Partner in Steuerklasse III wechseln. Du selbst würdest formal in V eingereiht, was ohne eigenen Lohn keine Auswirkung hat.
Klasse III bringt dem angestellten Partner mehr Netto im Monat. Die gemeinsame Jahressteuer ändert sich dadurch aber nicht. Weil in Klasse III so gerechnet wird, als verdiene der Partner das gesamte Familieneinkommen allein, steigt die Steuer auf deinen Gewinn umso stärker. Das Finanzamt holt die Differenz über Vorauszahlungen oder eine Nachzahlung.
Rechenbeispiel
Beispiel: Ein Ehepaar wird 2026 zusammen veranlagt. Sie ist angestellt mit 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, er ist selbstständig mit 30.000 Euro. Vereinfachte Rechnung nach dem Tarif 2026, ohne Soli, Kirchensteuer und Vorsorgepauschale:
| Steuerklasse III für sie | Steuerklasse IV für sie | |
|---|---|---|
| Lohnsteuer auf ihr Gehalt (näherungsweise) | 5.700 Euro | 10.548 Euro |
| Gemeinsame Einkommensteuer (Splitting, 80.000 Euro) | 14.418 Euro | 14.418 Euro |
| Über Vorauszahlungen oder Nachzahlung offen | 8.718 Euro | 3.870 Euro |
Die Jahressteuer bleibt gleich. Mit Klasse III hat das Paar unterm Jahr mehr Geld, muss aber deutlich höhere Vorauszahlungen oder eine größere Nachzahlung einplanen. Wer die Vorauszahlungen nicht realistisch anpasst, erlebt bei der ersten Veranlagung eine teure Überraschung, zumal das Finanzamt dann oft auch die Vorauszahlungen für das laufende Jahr erhöht.
Wann III/V oder IV/IV sinnvoll ist
- III für den angestellten Partner passt, wenn deine Gewinne niedrig oder in der Anlaufphase unsicher sind und das Paar monatliche Liquidität braucht.
- IV/IV passt, wenn dein Gewinn ähnlich hoch ist wie das Gehalt des Partners oder du Nachzahlungen vermeiden willst.
- Faktorverfahren (IV mit Faktor) verteilt die Lohnsteuer bei zwei Angestellten genauer. Es setzt voraus, dass beide Arbeitslohn beziehen, und bringt für einen rein selbstständigen Partner keinen Vorteil.
Den Wechsel beantragt ihr beim Finanzamt, zum Beispiel über Mein ELSTER. Laut § 39 Abs. 6 EStG ist das mehrmals im Jahr möglich. Die Änderung gilt ab dem Folgemonat, für das laufende Jahr muss der Antrag bis 30. November gestellt sein.
Fall 2: Nebenberuflich selbstständig
Gründest du neben einer Anstellung, bleibt dein Gehalt in deiner bisherigen Steuerklasse, meist I oder IV. Für den Gewinn aus der Selbstständigkeit gibt es keine Steuerklasse und keinen Abzug. Du musst eine Einkommensteuererklärung abgeben, sobald deine Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 Euro im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Weil dein Gehalt den Grundfreibetrag oft schon ausschöpft, trifft der Gewinn direkt deinen persönlichen Grenzsteuersatz. Bei gutem Gehalt kann das schnell 30 bis 42 Prozent sein. Wo die Grenzen liegen, steht im Artikel Spitzensteuersatz.
Steuerklasse VI betrifft dich nur, wenn du einen zweiten Job als Angestellter annimmst, nicht wegen der Selbstständigkeit. Den Weg in die nebenberufliche Gründung beschreibt unser Ratgeber Selbstständig machen.
Fall 3: Gehalt als GmbH-Geschäftsführer
Gründest du eine GmbH und zahlst dir als Geschäftsführer ein Gehalt, bist du steuerlich Arbeitnehmer. Die GmbH zieht Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse ab, genau wie bei jedem anderen Angestellten. Für verheiratete Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich dann die Frage III/V oder IV/IV wie bei zwei Angestellten. Ausschüttungen aus der GmbH unterliegen dagegen nicht der Lohnsteuer. Die Steuern der Gesellschaft erklärt der Artikel GmbH Steuern.
Fall 4: Elterngeld
Beim Elterngeld rechnet die Elterngeldstelle pauschale Abzüge für Steuern vom Einkommen ab. Für Angestellte nutzt sie die Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum. Deshalb wechseln manche Paare vor der Geburt in Klasse III. Hast du ausschließlich Gewinneinkünfte oder überwiegt dein Gewinn, setzt § 2e Abs. 3 BEEG pauschal Steuerklasse IV ohne Faktor an. Ein Wechsel deines Partners hilft dir dann beim Elterngeld nicht.
Checkliste vor dem Steuerklassenwechsel
- [ ] Gewinn für das laufende Jahr realistisch schätzen, inklusive Gewerbesteuer bei Gewerbetreibenden
- [ ] Gemeinsame Jahressteuer grob durchrechnen und mit Lohnsteuer plus Vorauszahlungen vergleichen
- [ ] Rücklage für eine mögliche Nachzahlung auf ein separates Konto legen
- [ ] Vorauszahlungen beim Finanzamt anpassen lassen, wenn der Gewinn deutlich steigt
- [ ] Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen des angestellten Partners prüfen, etwa Elterngeld oder Arbeitslosengeld
- [ ] Antrag bis 30. November stellen, wenn er im laufenden Jahr wirken soll
Wie viel nach Steuern und Versicherungen von deinem Gewinn bleibt, zeigt der Ratgeber Brutto-Netto für Selbstständige.
Häufige Fragen
Welche Steuerklasse habe ich als Selbstständiger?
Für deine Gewinne keine. Steuerklassen gelten nur für Arbeitslohn. Bist du zusätzlich angestellt oder als GmbH-Geschäftsführer auf der Gehaltsliste, gilt für dieses Gehalt deine normale Steuerklasse.
Kann mein Partner Steuerklasse III nehmen, wenn ich selbstständig bin?
Ja. Auf gemeinsamen Antrag kann der angestellte Partner in Klasse III wechseln. Rechnet mit Nachzahlungen, wenn dein Gewinn hoch ist, denn die gemeinsame Jahressteuer ändert sich durch die Steuerklasse nicht.
Spart ein Steuerklassenwechsel Steuern?
Nein. Die Steuerklasse verteilt nur den Lohnsteuerabzug über das Jahr. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der gemeinsamen Veranlagung. Ein Wechsel kann sich aber auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld des angestellten Partners auswirken.
Muss ich als Selbstständiger eine Steuererklärung abgeben?
In aller Regel ja. Ohne Lohneinkünfte bist du verpflichtet, sobald der Gesamtbetrag deiner Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt, 2026 also 12.348 Euro (§ 56 EStDV), außerdem immer, wenn das Finanzamt dich auffordert. Wer nebenberuflich gründet, muss eine Erklärung abgeben, wenn die Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 Euro im Jahr betragen.







