Recht & Steuern

Unternehmensregister: Was drinsteht und welche Pflichten gelten

Unternehmensregister einfach erklärt: welche Daten du dort findest, wer Jahresabschlüsse offenlegen muss, Fristen, Hinterlegung und Ordnungsgelder.

Symbolbild: Unternehmensregister: Was drinsteht und welche Pflichten gelten

Foto: Jonas Augustin / Unsplash

Inhaltsverzeichnis
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was das Unternehmensregister ist
  3. Unternehmensregister, Handelsregister und Transparenzregister
  4. Wer Jahresabschlüsse offenlegen muss
  5. Fristen und Umfang der Offenlegung
  6. Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
  7. Beispiel: Erste Offenlegung einer UG
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Das Unternehmensregister ist das zentrale Online-Portal, über das du wichtige Daten deutscher Unternehmen an einer Stelle abrufen kannst: Handelsregistereinträge, Jahresabschlüsse, Bekanntmachungen und Insolvenzmeldungen. Geführt wird es elektronisch im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz (§ 8b HGB). Für Gründer einer GmbH oder UG ist es vor allem aus einem Grund wichtig: Jahresabschlüsse müssen spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag dorthin übermittelt werden, sonst droht ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was: zentrale Plattform für Unternehmensdaten nach § 8b HGB, Einsicht für jeden zu Informationszwecken (§ 9 HGB).
  • Wer offenlegen muss: vor allem Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sowie Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person, etwa die typische GmbH & Co. KG.
  • Frist: spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB).
  • Erleichterung: Kleinstkapitalgesellschaften reichen nur die Bilanz ein und können sie dauerhaft hinterlegen statt veröffentlichen (§ 326 Abs. 2 HGB).
  • Sanktion: Ordnungsgeld des Bundesamts für Justiz von 2.500 bis 25.000 Euro (§ 335 HGB).

Was das Unternehmensregister ist

Das Unternehmensregister bündelt Informationen, die an verschiedenen Stellen entstehen. Es ersetzt die einzelnen Register nicht, sondern macht sie über eine Suchmaske zugänglich. Laut § 8b Abs. 2 HGB sind dort unter anderem abrufbar:

InhaltUrsprung
Eintragungen und eingereichte Dokumente aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und GesellschaftsregisterRegistergerichte der Länder
RegisterbekanntmachungenRegistergerichte
Jahresabschlüsse, Lageberichte und andere Rechnungslegungsunterlagendie offenlegungspflichtigen Unternehmen selbst
Gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, etwa Einladungen zur HauptversammlungBundesanzeiger
Kapitalmarktinformationen börsennotierter UnternehmenEmittenten, BaFin
InsolvenzbekanntmachungenInsolvenzgerichte

Das Bundesministerium der Justiz kann die Führung des Registers per Verordnung einem privaten Unternehmen übertragen (§ 9a HGB). Für Nutzer zählt vor allem: Die Einsicht ist nach § 9 HGB jedem zu Informationszwecken gestattet. Ob für einzelne Dokumente Kosten anfallen, zeigt das Portal vor dem Abruf an.

Unternehmensregister, Handelsregister und Transparenzregister

Die drei Register werden oft verwechselt.

  • Handelsregister: wird von den Amtsgerichten geführt. Dort stehen Firma, Sitz, Geschäftsführer, Prokuristen, Kapital und Gesellschafterliste. Eintragungen sind öffentlich-rechtlich verbindlich.
  • Unternehmensregister: das Portal, das Handelsregisterdaten, Jahresabschlüsse und Bekanntmachungen zusammenführt. Jahresabschlüsse reichst du direkt hier ein.
  • Transparenzregister: erfasst die wirtschaftlich Berechtigten, also die Menschen, die letztlich hinter einer Gesellschaft stehen. Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Das ist ein eigenes Register mit eigener Meldung.

Neu dazugekommen ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO. Sie beginnt mit „DE“, wird vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert und soll Unternehmen behördenübergreifend eindeutig kennzeichnen. Sie ist kein eigenes Register zum Nachschlagen, sondern eine Kennnummer.

Wer Jahresabschlüsse offenlegen muss

Offenlegungspflichtig sind nach § 325 HGB die Geschäftsführer oder Vorstände von Kapitalgesellschaften. Das betrifft die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) und die AG. Nach § 264a HGB gilt das auch für OHG und KG, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, also typischerweise die GmbH & Co. KG.

Nicht betroffen sind in der Regel Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute, GbR und OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern. Sie veröffentlichen keinen Jahresabschluss, außer sie überschreiten die hohen Schwellen des Publizitätsgesetzes. Welche Rechtsform welche Pflichten auslöst, erklärt der Ratgeber Rechtsform wählen. Zur Haftung in der OHG gibt es den Artikel oHG Haftung.

Fristen und Umfang der Offenlegung

Die Unterlagen müssen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden (§ 325 Abs. 1a HGB). Bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr bedeutet das: Der Abschluss für 2025 muss bis 31. Dezember 2026 eingereicht sein.

Was du einreichst, hängt von der Größe ab:

GrößenklasseWas offengelegt wirdArt
Kleinstkapitalgesellschaftnur BilanzVeröffentlichung oder dauerhafte Hinterlegung
Kleine KapitalgesellschaftBilanz und Anhang, ohne Gewinn- und VerlustrechnungVeröffentlichung
Mittelgroße und große KapitalgesellschaftJahresabschluss, Lagebericht, gegebenenfalls BestätigungsvermerkVeröffentlichung

Hinterlegung für Kleinstkapitalgesellschaften

Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt vor, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei dieser drei Werte nicht überschritten werden (§ 267a HGB):

  • Bilanzsumme 450.000 Euro
  • Umsatzerlöse 900.000 Euro in den zwölf Monaten vor dem Stichtag
  • durchschnittlich 10 Arbeitnehmer

Solche Gesellschaften reichen nur die Bilanz ein und können sie dauerhaft hinterlegen lassen, statt sie öffentlich abrufbar zu machen (§ 326 Abs. 2 HGB). Dafür musst du gegenüber der Stelle, die das Register betreibt, mitteilen, dass die Größenmerkmale eingehalten sind. Für die meisten jungen UGs und GmbHs ist das der übliche Weg, weil Wettbewerber dann nicht ohne Weiteres in die Zahlen schauen können.

Holdinggesellschaften, die nur Beteiligungen halten und verwalten, sind laut § 267a Abs. 3 HGB keine Kleinstkapitalgesellschaften.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Hält eine Gesellschaft die Frist nicht ein, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB). Es droht ein Ordnungsgeld an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen. Schon mit der Androhung entstehen Verfahrenskosten.

  • Rahmen: 2.500 bis 25.000 Euro
  • Herabsetzung: Holst du die Offenlegung erst nach Ablauf der sechs Wochen nach, sinkt das Ordnungsgeld auf 500 Euro bei Kleinstkapitalgesellschaften und auf 1.000 Euro bei kleinen Kapitalgesellschaften.

Ein Ordnungsgeld ersetzt die Offenlegung nicht. Die Pflicht bleibt bestehen.

Beispiel: Erste Offenlegung einer UG

Beispiel: Zwei Gründerinnen haben im März 2025 eine UG (haftungsbeschränkt) für eine Software-Agentur gegründet. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  1. Jahresabschluss 2025 aufstellen. Die Pflicht zur Bilanzierung ergibt sich bei Kapitalgesellschaften aus dem Handelsrecht. Was das praktisch heißt, steht im Artikel Buchführungspflicht.
  2. Größenklasse prüfen. Bilanzsumme 60.000 Euro, Umsatz 180.000 Euro, zwei Teilzeitkräfte: Kleinstkapitalgesellschaft.
  3. Bilanz feststellen. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest.
  4. Hinterlegung wählen. Über das Portal reichen sie die Bilanz ein und beantragen die dauerhafte Hinterlegung.
  5. Frist einhalten. Spätestens bis 31. Dezember 2026. Das Datum tragen sie für jedes Jahr fest in den Kalender ein, denn die Frist gilt jährlich.

Daneben prüfen sie, ob ihre Angaben im Transparenzregister stimmen. Die Steuerseite der Gesellschaft erklärt der Artikel GmbH Steuern. Einen Überblick über alle rechtlichen Startpflichten gibt der Ratgeber Rechtliche Grundlagen der Gründung.

Häufige Fragen

Ist das Unternehmensregister dasselbe wie das Handelsregister?

Nein. Das Handelsregister führen die Amtsgerichte. Das Unternehmensregister ist ein zentrales Portal, über das unter anderem Handelsregisterdaten, Jahresabschlüsse und Bekanntmachungen abrufbar sind.

Muss ich als Einzelunternehmer etwas im Unternehmensregister veröffentlichen?

In der Regel nicht. Einzelunternehmer, auch eingetragene Kaufleute, müssen keinen Jahresabschluss offenlegen. Die Pflicht trifft vor allem Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG.

Wer kann meinen Jahresabschluss sehen?

Veröffentlichte Unterlagen kann jeder zu Informationszwecken einsehen. Hat eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre Bilanz nur hinterlegt, ist sie nicht frei abrufbar.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Das Bundesamt für Justiz droht ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen. Reichst du verspätet ein, kann das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro sinken. Die Verfahrenskosten fallen trotzdem an.

Quellen

Nach oben scrollen